Unabhängiger Lizenzberater U-S-C: „Das ist keine Überraschung!“
In dem langjährigen Rechtsstreit zwischen US Softwarehersteller Oracle und Gebrauchtsoftwarehändler usedSoft über die Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware, gibt es nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch den BGH an das OLG München eine überraschende Wendung.
In der Verhandlung am 27. November 2014 gab usedSoft bezüglich des markenrechtlichen und des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, woraufhin diese Anträge für erledigt erklärt wurden, und nahm nach der mündlichen Verhandlung die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil aus dem Jahr 2007 zurück.
In unserer letzten Mitteilung haben wir unseren Kunden darüber informiert, dass usedSoft zum wiederholten Mal mit einer Klage gegen die U-S-C versucht, uns unsere Meinungsdarstellung zu aktuellen Urteilen bzgl. der Gebrauchtsoftware zu verbieten („Vorsicht beim Kauf von aufgespaltenen Volumen Lizenzen?“; http://www.u-s-c.de/pressemitteilungen/).
Interessant auch in diesem Zusammenhang der neueste Newsletter von usedSoft* zum wegweisenden Oracle-Verfahren. Hier erklärt usedSoft, dass man die zugrunde liegende Klage zurückgenommen habe, „da ja nun alle relevanten Rechtsfragen durch EuGH und BGH letztinstanzlich geklärt sind“*.
Die Kanzlei TCI , die in diesem Verfahren Oracle vertritt und damit „live“ dabei war, berichtet auf ihrer Webseite** allerdings etwas anderes.: Danach hat usedSoft nämlich in dem Klageverfahren nicht nur zwei Unterlassungserklärungen zugunsten von Oracle abgegeben, sondern sogar auch die von usedSoft eingelegte Berufung zurückgenommen, scheint also quasi „freiwillig“ den Prozess verloren zu haben, offenbar alle Prozesskosten inklusive:
„Gemäß Beschluss des OLG München vom 2. März 2015 (Az. 6 U 2759/07) muss usedSoft die Kosten des Verfahrens tragen. In diesem Beschluss nahm das OLG München zur Begründung Bezug auf das Urteil des BGH vom 17. Juli 2013 (Az. I ZR 129/08, MMR 2014, 232 m. Anm. Heydn – UsedSoft II), wonach die Beklagtenpartei für die tatsächlichen Voraussetzungen der Erschöpfung, also der Kriterien für eine Zulässigkeit des Handels mit Gebrauchtsoftware, darlegungs- und beweispflichtig ist, und führte hierzu aus, dass die Beklagtenpartei dieser Darlegungslast im wiedereröffneten Berufungsverfahren „nicht im Ansatz nachgekommen“ ist.“**
Auf der renommierten Rechtsplattform Telemedicus*** wird der „Rückzug“ von usedSoft deshalb auch u.a. wie folgt begründet:
„usedSoft scheint also nicht in der Lage gewesen zu sein, auch nur für eine der Voraussetzungen des EuGH hinreichende Tatsachen darzulegen.“ Und weiter heißt es in dem Artikel:
„Normalerweise sollte sich das recht einfach darlegen und beweisen lassen, wenn die Rechtekette – also Ursprung und Vorbesitzer der Lizenz – sauber dokumentiert sind. Ähnliches gilt für den dritten vom Gericht genannten Punkt zu Updates der Software. Durch Vorlage der Kaufbelege und ggf. der Lizenzbedingungen und Wartungsverträge ließe sich ein Nachweis ohne Weiteres erbringen. Es lässt sich im Moment nur spekulieren, warum usedSoft selbst ein solch vergleichsweise einfacher Beweis nicht gelungen ist.“***
„Angesichts dieser Veröffentlichungen wundern wir uns nicht über sich häufende Fragen unserer Kunden speziell zum Notartestat und was das bei einer Microsoft Lizenzprüfung bedeuten könnte“, so U-S-C Geschäftsführer Walter Lang weiter. „Daher ist es uns ein großes Anliegen unsere Kunden zu beruhigen. Wir handeln seit Firmengründung vor über 10 Jahren unsere gebrauchte Software immer mit einer sauberen nachvollziehbaren Lizenz-Transfer-Kette mit Microsoft Übertragungsformular. Denn als unabhängiger Lizenzberater für Software Asset Management (SAM) wissen wir, dass es bei einer Lizenzüberprüfung durch Microsoft bzgl. des Lizenznachweises durch Notartestate immer wieder zu kontroversen Rechtspositionen kommt.“
„Generell möchten wir aber betonen, dass wir als unabhängige SAM-Lizenzberater keine Juristen sind und auch nur die Meldung der genannten Kanzlei und diesen Presseartikel kennen. Wir können daher nicht sagen, welche Gründe usedSoft zu diesem vermutlich sehr teuren Schritt bewogen haben könnten. Die Kunden mögen sich bitte Ihre eigene Meinung bilden und den entsprechenden Presseartikel lesen“, erklärt U-S-C Geschäftsführer Peter.
Letztendlich bleibt hier damit abzuwarten, ob der Beschluss des OLG Münchens zu den Prozesskosten samt Begründung veröffentlicht wird.
Quellen:
*Newsletter usedSoft vom 19.5.2015 „Oracle-Verfahren endgültig abgechlossen“
**TCI Rechtsanwälte „Gebrauchtsoftware“: www.it-rechts-praxis.de/meldungen/ueberraschendes-Ende-des-Falles-usedSoft-vor-dem-OLG-Muenchen-usedSoft-nimmt-Berufung-zurueck-und-muss-Kosten-des-Verfahrens-tragen-332
*** „Telemedicus – Recht der Informationsgesellschaft: Das Ende des Falles UsedSoft ( Montag, 20. April 2015 von Adrian Schneider)
Die U-S-C GmbH mit Sitz in München ist seit 10 Jahren Spezialist für den Handel mit gebrauchter und neuer Software. Zu Ihrem Kerngeschäft gehört neben einem Online-Web-Shop die unabhängige SAM-Beratung. Als Gebrauchtsoftware-Händler kauft, verkauft und tauscht U-S-C gebrauchte Produkte EuGH- und BGH-konform. Außerdem ist U-S-C freier Lizenzgutachter und führt – als Experte für Microsoft, VMware, Adobe und Citrix – Lizenz-Audit-Vorbereitungen, Software Asset Management (SAM) und alle Hersteller übergreifende Lizenz-Workshops durch. Weitere Informationen unter u-s-c.de.
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