München (ots) – Im Oktober startet das Wintersemester für Studenten der Universitäten. „Nicht nur Studienanfänger, auch Studenten mitten im Studium und Doktoranden sollten mit einer freiwilligen Einkommensteuererklärung liebäugeln“, rät Mark Weidinger, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. (Lohi). Diese unliebsame Beschäftigung kann sich wahrlich lohnen! Diverse Ausgaben rund ums Studium können als Verlustvortrag geltend gemacht werden, um später, wenn das erste Einkommen fließt, einen satten Steuervorteil zu kassieren. Das gilt auch für Studenten an Fachhochschulen, HAWs oder sonstigen Hochschulen.
Umzugskosten absetzbar
Ein Studium verursacht über die Jahre hohe Kosten. Wird über das Numerus-Clausus-Verfahren ein Studienplatz zugewiesen, so steht zu Beginn ein Umzug an den Studienort an. Die Kosten für den Umzug können in unterschiedlicher Höhe, je nachdem ob es sich um einen Erst- oder Zweitwohnsitz handelt, als vorgezogene Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Und das, obwohl möglicherweise noch nicht einmal Einkünfte durch Arbeit erzielt werden!
Gebühren, Arbeitsmaterial & Fahrtkosten
Für das Studium benötigt jeder Student Fachbücher, Büromaterial, ein Notebook und einiges mehr. Alle diese Ausgaben sind im Rahmen einer Einkommensteuererklärung interessant. Das Monats- oder Semesterticket für den öffentlichen Verkehr sollte unbedingt als Nachweis für die Fahrtkosten zur Hochschule aufgehoben werden. Wer mit dem Auto zur Uni fährt, kann die Entfernungspauschale ansetzen. Hier ist anzugeben, an wie vielen Tagen im Jahr zur Uni oder einer Arbeitsgruppe gefahren wurde. Auch die Einschreibungs- und Rückmeldegebühren oder darüber hinaus gehende Studiengebühren gehören in die vorgezogenen Werbungskosten.
Steuerbonus fürs Zweitstudium
Richtig lukrativ wird es, wenn ein Auslandssemester eingelegt wird, denn dann explodieren die Kosten meist förmlich. Ein cleverer Student beantragt beim Finanzamt die gesamten Kosten eines Jahres als Verlustvortrag. Dieser kann bis zu sieben Jahre rückwirkend erfolgen, wenn noch keine Einkommensteuererklärung für diese Jahre abgegeben wurde.
Wird neben dem Studium auf Steuerklasse gejobbt, mindert sich der Verlustvortrag. Ansonsten wirkt er sich spätestens im ersten Jahr der Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums steuermindernd aus. Gesichert berücksichtigt wird er vom Finanzamt, wenn es sich um Verluste aus einem Masterstudiengang, einer Promotion oder einem Zweitstudium handelt.
Wer nicht wagt, der nicht gewinnt!
Bei einem Erststudium, wie einem Bachelorstudiengang ohne vorherige Ausbildung, ist die Sache nicht final geklärt. „Fällt die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genauso positiv wie die des Bundesfinanzhofs aus, so können künftig alle Studenten von ihren abgegebenen Steuererklärungen profitieren“ erklärt Mark Weidinger. Da die Überprüfung derzeit noch läuft, kann in späteren Jahren nur derjenige profitieren, der vorsorglich seinen Verlustvortrag eingereicht hat.
Hat sich im Lauf der Studienzeit beispielsweise ein Verlust von insgesamt 10.000 Euro eingestellt, so macht das bei einem durchschnittlichen Steuersatz von 20 Prozent eine Steuerrückerstattung von 2.000 Euro aus. Je höher der Bruttoarbeitslohn in der Zukunft ausfällt, desto größer wird der Steuervorteil.
Die Devise für Studenten lautet also: Erstmal durchhalten und schön brav laufend Belege sammeln, damit sich das Konto später auf ein kleines oder großes Extra freuen kann. Dann ist der Urlaub nach dem Studium oder die Einrichtung für eine größere Wohnung schnell mal drin.
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